Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen 


1 Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Bestellungen des Geschäftsbereiches Produktion unseres Unternehmens (im Folgenden genannt: SWG PRODUKTION), soweit nicht im Einzelfall abweichende Bedingungen verwendet oder vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten jedoch nur insoweit, als ihnen durch SWG PRODUKTION ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SWG PRODUKTION in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. 


2 Bestellungen

Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.
Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns unter Angabe der Bestellnummer erteilt worden sind. 


3 Informationspflicht

Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, SWG PRODUKTION rechtzeitig zu informieren, damit SWG PRODUKTION prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können. 


4 Geheimhaltungspflicht

Alle von SWG PRODUKTION zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich Eigentum von SWG PRODUKTION. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an SWG PRODUKTION zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferant auch nach Abwicklung dieser Bestellung die in diesem Zusammenhang von SWG PRODUKTION erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von SWG PRODUKTION verwenden. An neuen Merkmalen, die von SWG PRODUKTION stammen, behält SWG PRODUKTION sich alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung.

Erzeugnisse, die nach von SWG PRODUKTION entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben von SWG PRODUKTION angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet noch von Dritten angeboten oder geliefert werden. 


5 Gefahrübergang, Erfüllungsort:

Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von SWG PRODUKTION bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf SWG PRODUKTION erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von SWG PRODUKTION bestimmte Empfangsstelle.

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt Waldenburg als Erfüllungsort.


6 Eigentumsübergang:

Sobald die Zahlung der Ware erfolgt ist, geht deren Eigentum unmittelbar an SWG PRODUKTION über.


7 Preise, Zahlungen:

Die zum Zeitpunkt der Bestellung für das Lieferdatum vereinbarten Preise sind bindend. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart, schließt dieser Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Warenträger ein.

Preiserhöhungen müssen vom Lieferanten mindestens drei Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.

Es gelten jeweils die auf der Bestellung aufgedruckten Zahlungsbedingungen.

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, sind diese zusammen mit der Lieferung an den Besteller zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.


8 Lieferung

8.1 Liefertermin, Schadensersatz

Die von SWG PRODUKTION in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums.

Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er SWG PRODUKTION dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen.

Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferant nicht eingehalten werden, so ist SWG Produktion berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von SWG PRODUKTION vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung von SWG Produktion zulässig. SWG Produktion behält sich vor, frühzeitig gelieferte Waren zurückzusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren.

8.2. Liefermenge

Teillieferungen sind nur zulässig soweit wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Überlieferungen sind bis zu 10% zulässig.


9 Lieferpapiere/Rechnungen:

Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Alle Versandpapiere sowie alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung, Materialnummer, Bestellnummer,

Positionsnummer der Bestellung, Bestelldatum, Mengen sowie die Art der Verpackung enthalten.

Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.

10 Warenursprung, Präferenzen Vorschriften im internationalen Warenverkehr:

Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm an SWG PRODUKTION gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU Präferenzursprungseigenschaft" oder „Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft") bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen gegenüber der SWG PRODUKTION für alle hieraus entstandenen Schäden.

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual- Use VO, US- Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.

Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei SWG PRODUKTION eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.

Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA

11 Gewährleistung, Sicherheitsanforderung, Qualitätssicherung:

Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf SWG PRODUKTION die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese EKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von SWG PRODUKTION oder vom Lieferanten stammt.

Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen SWG PRODUKTION Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn SWG PRODUKTION der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von SWG PRODUKTION beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl von SWG PRODUKTION durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von SWG PRODUKTION gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann SWG PRODUKTION den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für SWG PRODUKTION unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

Im Übrigen ist SWG PRODUKTION bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat SWG PRODUKTION nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung o-der Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten SWG PRODUKTION oder dem Dienstleister von SWG PRODUKTION unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und Besteller diese nach Aufforderung nachzuweisen.


12 Schutzrechte

Im Falle einer schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant SWG Produktion und dessen Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichenrechten und Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von SWG Produktion stammt.


13 Produkthaftung

Der Lieferant stellt SWG PRODUKTION von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.

Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die SWG PRODUKTION durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind (beispielsweise öffentliche Werbemaßnahmen).

Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treffen, ausreichend zu versichern und diese Versicherung während der Dauer der Zusammenarbeit mit SWG Produktion aufrechtzuerhalten; auf Verlangen ist die entsprechende Versicherung durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen.


14 Höhere Gewalt:

Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von SWG PRODUKTION nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen SWG PRODUKTION zum Rücktritt vom Vertrag.


15 Verbot von Kinderarbeit:

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Kinder dürfen ausnahmsweise mit 14 Jahren beschäftigt werden, falls im Produktionsland ab dem 14. Lebensjahr von Gesetzes wegen gearbeitet werden darf.

16 Umweltschutz:

Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der so genannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH") enthalten.

Der Lieferant verpflichtet sich, SWG PRODUKTION unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls - gleich aus welchem Grund - von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

SWG PRODUKTION ist zur Abnahme von Produkten, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, nicht verpflichtet.


17 Salvatorische Klausel:

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.


18 Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle aus den Bestellungen und Lieferungen folgenden Rechtsstreitigkeiten ist Heilbronn, sofern der Lieferant Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Uns bleibt vorbehalten, den Lieferanten auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeine Bestimmungen/ Geltungsbereich

1.1.   Für den Umfang der von SWG PRODUKTION zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.

1.2.   Entgegenstehende oder von den SWG PRODUKTION-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt SWG PRODUKTION nicht an, es sei denn, SWG PRODUKTION hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. SWG PRODUKTION-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SWG PRODUKTION in Kenntnis entgegenstehender oder von den SWG PRODUKTION-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3.   Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit Vertragspartner.
 

2. Angebot

2.1.   SWG PRODUKTION-Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SWG PRODUKTION.

2.2.   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SWG PRODUKTION die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SWG PRODUKTION.
 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten SWG PRODUKTION-Preise ab Werk, einschließlich Verpackung, unverzollt, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Lademittel werden berechnet.

3.2.   Mindermengenregelung: Sofern nicht anders vereinbart, sollen Bestellpositionen mindestens einen Bestellwert pro Position in Höhe von 250€ (excl. MWST) haben. Unterschreitet eine Position diesen Wert, wird die Bestellmenge soweit erhöht, dass die 250€ mindestens erreicht werden. Dabei sind die entsprechenden Verpackungseinheiten zu berücksichtigen, was zu einem höheren Wert als 250€ führen kann.
Dieser Mindestbestellwert gilt jedoch nur für am Lager geführte Ware. Bei Produktionsaufträgen ist der Mindestbestellwert deutlich höher und muss jeweils angefragt werden.

3.3.   Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung bzw. der Einlagerung für den Vertragspartner maßgebend. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

3.4.   Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5.   Ist die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, ist SWG PRODUKTION berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Bei einer Preissteigerung der erforderlichen Rohstoffe in Höhe von 5% oder mehr seit Bestellung ist SWG PRODUKTION berechtigt, diese Preiserhöhung entsprechend an Vertragspartner weiter zu berechnen.
 

4. Herstellfrist und Lieferzeit

4.1.   Die von SWG PRODUKTION genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn der von SWG PRODUKTION angegebenen Lieferfristen setzt im Übrigen die Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners.

4.2.   Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft vertragliche Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall ist SWG PRODUKTION berechtigt, den ihr entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

4.3.   SWG PRODUKTION ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

4.4.   SWG PRODUKTION ist berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu +/10% zu liefern und auch zu fakturieren.

4.5.   Kommt SWG PRODUKTION schuldhaft in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner -sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 1 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entspricht.

4.6.   Sowohl Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziffer hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer SWG PRODUKTION gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4.7.   Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von SWG PRODUKTION zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.8.   Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von SWG PRODUKTION beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Vertragspartner obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.

4.9.   Soweit Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, hat Vertragspartner den Frachtführer zu beauftragen. SWG PRODUKTION informiert, je nach Absprache, Vertragspartner oder Frachtführer über die Abholbereitschaft.
 

5. Gefahrübergang

5.1.   Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch SWG PRODUKTION-Fahrzeuge besorgt wird. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von SWG PRODUKTION ausgeführt wird.
 

6. Sachmängel

Für Sachmängel haftet SWG PRODUKTION wie folgt:

6.1.     Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können nach Wahl von SWG PRODUKTION unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden.

6.2.     Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

6.3.     Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.4.     Schlägt die von SWG PRODUKTION auszuführende Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.5.     Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.6.     Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.7.     Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.

6.8.     Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen SWG PRODUKTION gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen SWG PRODUKTION gemäß § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziffer ausgeführt wurde.

6.9.     Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff. 7. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen SWG PRODUKTION und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.10.   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.11.   Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.12.   Soweit SWG PRODUKTION Ware zurücknimmt ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein, wird ein 20%-iger Anteil auf den Nettowarenwert als Wiedereinlagerungs-/ Bearbeitungsaufwand berechnet.
 

7. Wasserstoffversprödung

7.1.   Die Vertragsparteien sind sich über die vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV, wie in der DIN EN ISO 4042 beschrieben, im Klaren. Unter anderem besteht bei diesen Artikeln die Möglichkeit eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, die nicht auszuschließen ist.

7.2.   Wenn im Einsatzbereich des gelieferten Produkts (z.B. konstruktionsbedingt oder als Sicherheitsteil) eine Verminderung der Wasserstoffversprödungsgefahr zu beachten ist, verpflichtet sich der Besteller, die Prozessdurchführung und die Beschaffung des Ausgangsmaterials im Detail mit SWG abzustimmen.

7.3.   Die DIN EN ISO 4042 ist Vertragsbestandteil. Wird das Verfahren eingehalten, ist eine Haftung für die Folgen eines wasserstoffversprödungsbedingten Mangels ausgeschlossen, es sei denn, SWG hätte diesen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Besteller macht einen Schaden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit geltend. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
 

8. Zinklamellenbeschichtung / Ruspertbeschichtung

Trotz optimaler Prozesseinstellung beim Beschichter, können Fehlteile mit Materialanhäufungen (Tropfenbildung) und Anlagerungsmarkierungen (Verklebungen)

prozess- und systembedingt nicht 100% ausgeschlossen werden. Im speziellen bei Schrauben mit schöpfendem Innen-Kraftantrieb muss damit gerechnet werden,

dass es zu Anhäufungen/Rückständen bzw. einer Hautbildung in den Ecken der Innenkontur kommen kann. Diese Fehlteile können durch eine maschinelle Lohnsortierung

selektiert werden, die wir gern auf Anfrage anbieten können.
 

9. Gesamthaftung

9.1.   Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

9.2.   Vorstehendes gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

9.3.   Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
 

10. Unmöglichkeit

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SWG PRODUKTION erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.


11. Eigentumsvorbehaltsicherung

11.1.   SWG PRODUKTION behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWG PRODUKTION berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch SWG PRODUKTION liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SWG PRODUKTION ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

11.2.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11.3.   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner SWG PRODUKTION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SWG PRODUKTION Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SWG PRODUKTION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den SWG PRODUKTION entstandenen Ausfall.


12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1.   Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Heilbronn. SWG PRODUKTION ist auch berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

12.2.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3.   Erfüllungsort ist Waldenburg.
 

13. Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 
Registergericht: Stuttgart HRB 580 857
Sitz der Gesellschaft 74638 Waldenburg
Geschäftsführer: Gösta Pietsch, Alois Wimmer